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Bauplanungsrecht


Das Bauplanungsrecht betrifft die Bodennutzung. Es befasst sich mit dem Recht der Ortplanung durch die Gemeinden und der Zulässigkeit der Nutzung des Grund und Bodens. Vereinfacht ausgedrückt regelt es, wo was gebaut werden darf. Seine Rechtsgrundlagen sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.



Bauleitpläne

Die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde wird durch die Bauleitplanung in zwei Stufen vorbereitet und geleitet (§ 1 Abs. 1 BauGB). Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan.

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, der vor allem die Art der Bodennutzung in den Grundzügen regelt und grundsätzlich das gesamte Gemeindegebiet umfasst (§ 5 Abs. 1 BauGB).

Der grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnde Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der jeweils nur ein bestimmtes Gebiet der Gemeinde betrifft (§ 9 Abs. 7 BauGB). Er wird als Satzung von der Gemeinde beschlossen (§ 10 BauGB) und ist damit für den Bürger wie für die Behörden rechtlich verbindlich.



Planungsbereiche

Grundsätzlich sind drei Planungsbereiche zu unterscheiden:

- der Bebauungsplanbereich nach § 30 BauGB,
- der Innenbereich nach § 34 BauGB,
- der Außenbereich nach § 35 BauGB.

Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Gleiches gilt gemäß § 30 Abs. 2 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Im Innenbereich, also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die weder ein qualifizierter noch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan vorliegt, ist nach § 34 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Zum Außenbereich gehören Flächen, die nicht in den Bereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder in den Innenbereich nach § 34 BauGB fallen. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 BauGB. Von den drei Planungsbereichen ist der Außenbereich derjenige, im dem grundsätzlich nicht gebaut werden soll. Hinsichtlich bestimmter – sog. privilegierter – Vorhaben macht § 35 Abs. 1 BauGB hiervon Ausnahmen. Sonstige – nicht-privilegierte – Vorhaben sind nur in Einzelfällen nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig.

Die Zuordnung zu dem einen oder anderen Gebietstyp entscheidet in zahlreichen Fällen über die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks. Während der Innenbereich nach Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich bebaubar sein soll, besteht für sog. nicht-privilegierte Vorhaben im Außenbereich praktisch ein Bauverbot.




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